Verrechnungspreise
Der Verlust der Steuerbemessungsgrundlage durch Verrechnungspreisstrategien ist ein wichtiges Thema für internationale Steuerbehörden. Die meisten Behörden verlangen eine umfangreiche Dokumentation über die Angemessenheit der gewählten Verrechnungspreise einschließlich einer Darstellung des Unternehmens und der Transaktion, Details über die angewandte Methode der Verrechnungspreisermittlung und die Annahmen, auf denen die Methode basiert. Generell akzeptierte Methoden sind:
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Bei der Preisvergleichsmethode (comparable uncontrolled transaction method) wird der in einer konzerninternen Transaktion gezahlte Preis mit dem Preis verglichen, der in einer vergleichbaren Transaktion zwischen fremden Dritten vereinbart worden wäre.
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Beim globalen Betriebsvergleich (comparable profits method) wird der in einer internen Transaktion angesetzte Betrag ermittelt, indem die vom Unternehmen erzielten Gewinne mit denen unabhängiger Unternehmen verglichen werden.
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Bei der Gewinnaufteilungsmethode (profit split method) wird der Gewinn, basierend auf dem ungefähren Wert, mit dem jeder Teilnehmer der Transaktion zum Betriebsgewinn beigetragen hat, aufgeteilt.
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Bei der Kostenaufschlagsmethode (cost plus) wird den Kosten für die Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen zu anderen, mit dem Konzern verbundenen, Unternehmen ein angemessener Gewinnaufschlag hinzugerechnet.
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Bei der Wiederverkaufspreismethode (resale price/resale minus method) werden die angemessenen Rohgewinnmargen vom endgültigen Verkaufspreis abgezogen, sodass der Verrechnungspreis der konzerninternen Transaktion ermittelt werden kann.
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Bei der Transaktionsbezogenen Nettomargenmethode (transactional net margin) wird die in einer konzerninternen Transaktion gewonnene Nettomarge als Ausgangsgröße bestimmt und zu einer geeigneten Bezugsgröße wie Umsatz oder Kapitalrendite ins Verhältnis gesetzt.
Die meisten Vorschriften der Verrechnungspreisermittlung entsprechen denen in Deutschland bzw. Mitteleuropa, nach denen die Steuerpflichtigen das so genannte „Arm's Length Principle“ (Grundsatz des Fremdvergleichs) bei der Angabe von Ertrag, Gewinn oder Verlust zu Steuerzwecken anwenden müssen. Wird dieses Prinzip bei einer Transaktion nicht angewendet, führt dies zu einem Nachteil für die deutsche/mitteleuropäische Steuerbehörde, deshalb wird der Steuerpflichtige aufgefordert, entsprechende Arm's Length-Anpassungen in der jährlichen Steuererklärung vorzunehmen. Bevor der Steuerpflichtige seine Steuererklärung beim Finanzamt einreicht, muss eine Dokumentation über die Verrechnungspreise angefertigt werden.
Ein höchst umstrittenes Gebiet bei der Verrechnungspreisfindung betrifft die Lizenzgebühren, die von konzerninternen Unternehmen für die Nutzung von geistigem Eigentum wie Patenten, Warenzeichen, Marken, Copyright, Kundenverzeichnissen und Software gezahlt wird. Aufgrund unserer Fachkompetenz in der Bewertung von geistigem Eigentum sind wir in der Lage, unseren Mandanten bezüglich angemessener Lizenzgebühren für die Nutzung von geistigem Eigentum zu beraten und Unterlagen für die Preisfindung anzufertigen.